Auf den versicherten Gebäuden besteht bei der fälligen Jahresprämie der Feuer- und Elementarversicherung sowie auf den zwei vorangegangenen Jahren ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen.
1.10 Flüssige Mittel
Die flüssigen Mittel werden zu Nominalwerten bewertet. Sie umfassen Kassenbestände, Post- und Bankguthaben sowie Festgelder mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen.
1.11 Eigenkapital
Gewinnreserven
Die Gewinnreserven umfassen die kumulierten Erfolge aus den vergangenen Geschäftsjahren.
Erfolg des Geschäftsjahres abzüglich Ablieferung an Kanton
Diese Position zeigt den Erfolg des laufenden Jahres (Gewinn beziehungsweise Verlust) abzüglich Ablieferung an den Kanton gemäss § 19 und § 44a Gebäudeversicherungsgesetz.
§ 44a Gebäudeversicherungsgesetz ist per 1. Januar 2017 in Kraft getreten: Bleibt bei der freiwilligen Gebäudewasserversicherung und den durch Dekret übertragenen Zusatzaufgaben insgesamt ein Jahresüberschuss, sind davon 18 % dem Kanton abzuliefern. Vom Jahresüberschuss können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung der Überschüsse dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Gemäss § 55a Gebäudeversicherungsgesetz können vom Jahresüberschuss gemäss § 44a Verluste erstmals aus dem Geschäftsjahr 2017 und den Folgejahren abgezogen werden.
1.12 Versicherungstechnische Rückstellungen für eigene Rechnung
Schaden- und Leistungsrückstellungen
Diese Rückstellungen entsprechen einer Schätzung der in Zukunft anfallenden Schadenzahlungen. Die Schadenrückstellungen umfassen die Rückstellungen für gemeldete Schäden und in der Sparte Unfallversicherung UVG zusätzlich die Rückstellungen für eingetretene, jedoch noch nicht gemeldete Schäden sowie die entsprechenden Schadenbearbeitungskosten. Die Schätzung erfolgt nach versicherungsmathematisch anerkannten Grundsätzen und steht im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Unter dieser Position sind die gemeldeten Schadenfälle aus den Sparten Feuer und Elementar und Gebäudewasser bilanziert, die einzeln quantifiziert, aber noch nicht abgerechnet werden konnten.
Ebenfalls enthalten sind Rückstellungen aus der Sparte Unfallversicherung UVG. Jeweils für Berufsunfall / Nichtberufsunfall setzen sich diese zusammen aus den Rückstellungen für Kurzfristleistungen, Langfristleistungen, zukünftige Teuerungszulagen und künftige Schadenbearbeitungskosten.
Die Rückstellungen für Kurzfristleistungen (Heilungskosten und Taggelder) werden nach Leistungsart auf Abwicklungsdreiecken berechnet. In der Vergangenheit kamen bei der Berechnung allein Abwicklungsfaktoren des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) zur Anwendung. Da die Anwendung der SVV Faktoren das Abwicklungsprofil der Sparte Unfallversicherung UVG nur teilweise reflektierte und zudem die Qualität des eigenen Datenmaterials über die letzten Jahre gefestigt werden konnte, werden ab dem Jahr 2019 die Berechnungen der Rückstellungen für Kurzfristleistungen auch unter Berücksichtigung der eigenen Schadenerfahrung vorgenommen. Sie werden neu durch den beauftragten externen Aktuar berechnet.
Die Rückstellungen für Langfristleistungen ohne Deckungskapitalien werden als Einzelschadenrückstellungen ermittelt und sind für bekannte, aber pendente Schadenfälle vorgesehen.
Die Sparte Unfallversicherung Schüler ist bewertet nach der Schadenerfahrung.
Deckungskapitalien
Die Deckungskapitalien für laufende Renten aufgrund Invalidität, Hilflosigkeit und Hinterlassene aus Berufsunfall / Nichtberufsunfall stammen aus der Sparte Unfallversicherung UVG und werden bewertet gemäss Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und unter Anwendung aktuell gültiger Rechnungsgrundlagen gemäss Art. 108 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die Rentendeckungskapitalien werden auf Einzelfallbasis mit einer Standard-Software unter Berücksichtigung des Handbuchs «Kapitalisierung der Renten im UVG» und der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) verfügten Rechnungsgrundlagen bestimmt. Damit wurden im Jahr 2019 die Auswirkungen der vom EDI am 13. Februar 2019 beschlossenen technischen Zinssatzanpassung für Renten aus Unfallereignissen vor und ab dem 1. Januar 2020 auf 1.5 % vollständig berücksichtigt. Gemäss Art. 90 Abs. 3 UVG sind die daraus resultierenden Effekte per 31. Dezember 2019 in der Betriebsrechnung unter der Position «Rückstellungen für Anpassungen in den Rechnungsgrundlagen gemäss UVG 90.3» auszuweisen.
Rückstellungen für künftige Überschussbeteiligung der Versicherten
Rückstellung für die vom Verwaltungsrat beschlossene Überschussbeteiligung. Diese wird mit der Jahresprämienrechnung des Folgejahres verrechnet.
Übrige versicherungstechnische Rückstellungen
Die übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen beinhalten den Unfallverhütungsbeitrag der Nichtberufsunfallversicherung in der Sparte Unfallversicherung UVG.
1.13 Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
Ferienrückstellung
Hierbei handelt es sich um Ferien- und Gleitzeitsalden von Mitarbeitenden per Bilanzstichtag. Diese wurden im Geschäftsjahr 2019 das erste Mal spartengerecht über alle Sparten verteilt. Auf das Total der Rückstellung in der konsolidierten Schlussbilanz hat dies keinen Einfluss.
Beitragszusicherungen
Darunter fallen die zu erwartenden Verpflichtungen aus Beitragszusicherungen der Sparten Feuerfonds und Elementarschadenprävention.
Erneuerungsfonds Kantonale Feuerwehralarmstelle (KFA)
Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a der Feuerfondsverordnung leistet die AGV zwei Drittel an Investitionen der KFA, und einen Drittel tragen die Gemeinden. Mit dem Gemeindeanteil wird der Erneuerungsfonds geäufnet. Dieser ist für mittelfristig notwendige Systemerneuerungen reserviert.
1.14 Passive Rechnungsabgrenzung
Die Passive Rechnungsabgrenzung enthält die üblichen im Zusammenhang mit dem Geschäft stehenden, zeitlich abzugrenzenden Aufwendungen und Erträge.
1.15 Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern, Rückversicherern, dem Kanton, nahestehenden Organisationen und Personen sowie übrigen Dritten werden zu Nominalwerten eingesetzt. Die Verbindlichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern beinhaltet neu den Gesamtbetrag der bereits im November 2019 in Rechnung gestellten Jahresrechnung 2020. Dies im Gegensatz zum Vorjahr, als nur die bereits eingegangenen Vorauszahlungen ausgewiesen wurden.
1.16 Personalvorsorgeverpflichtungen
Die Mitarbeitenden sind bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versichert. Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber der APK werden zu Nominalwerten entweder unter Forderungen übrige Dritte oder Verbindlichkeiten übrige Dritte bilanziert.
Allfällige Arbeitgeberbeitragsreserven oder vergleichbare Posten werden im Umfang des wirtschaftlichen Nutzens zum Barwert aktiviert.