LAUFENDE GESETZESREVISIONEN BEI DER AGV

Neue, effiziente Beschaffungskonzepte für die Feuerwehren

Feuerwehrfahrzeuge

Im Berichtsjahr konnte das Beschaffungsprojekt «Feuerwehrfahrzeuge» umgesetzt werden. Seit Herbst 2019 werden sämtliche Feuerwehrfahrzeuge online über die Feuerwehrsoftware LODUR beschafft. Die Beschaffenden werden mit einem Workflow schrittweise durch den Beschaffungsprozess geführt. Für jeden Beschaffungsschritt stehen alle benötigten Unterlagen und Vorlagen zur Verfügung. Die AGV bietet aber auch an, die Beschaffung gleicher Fahrzeuge mit den Gemeinden zu koordinieren. Und sofern gewünscht, führt die AGV die Beschaffung auch kostenlos für die Gemeinden durch. Die Gemeinden werden so administrativ und finanziell entlastet. 

Brandschutzbekleidung 

Das Beschaffungsteilprojekt «Brandschutzbekleidung» befindet sich noch in der Umsetzungsphase. Es ist vorgesehen, dass die AGV die Brandschutzbekleidung auf eigene Kosten zentral beschafft. Die Gemeinden können diese dann von der AGV «mieten». 

Ein Logistikpartner ist für die Lagerung, den Versand und den Austausch von defekter Ausrüstung zuständig. Dies ist im «Mietpreis» inbegriffen.

Die Brandschutzbekleidung ist eine der grössten Budgetpositionen des allgemeinen Feuerwehrmaterials und macht einen wesentlichen Anteil der Investitionskosten der Feuerwehren aus. Die AGV beteiligt sich heute an den Kosten des allgemeinen Feuerwehrmaterials inklusive der Brandschutzbekleidung mit einem Pauschalbeitrag an die Gemeinden. Der jährliche Pauschalbeitrag soll zukünftig um die Kosten für die Brandschutzbekleidung gekürzt werden. Die so frei werdenden Mittel werden an den «Mietpreis» für die Brandschutzbekleidung angerechnet, sodass dieser entsprechend tiefer ausfällt.

Feuerwehrorganisationen, die erst kürzlich ihre Brandschutzausrüstung ersetzt haben, sind von der Reduktion des jährlichen Pauschalbeitrags während einer gesetzlich zu regelnden Übergangsfrist ausgenommen. Basis für die Berechnung des «Mietpreises» sind die jährlichen Amortisationskosten. Angeboten werden drei verschiedene Amortisationszeiten. Die AGV will nicht die Beiträge an die Gemeinden kürzen, sondern sie neu strukturieren. Damit sie dies tun kann, braucht es eine Anpassung des Gebäudeversicherungsgesetzes und der Feuerfondsverordnung (neu: Interventionsverordnung). Das neue Modell bietet viele Vorteile für die Gemeinden: 

  • Die jährlichen «Mietgebühren» für die Bekleidung pro Angehörigen der Feuerwehr führen zu einer Budgetstabilität.
  • Bei einem Wohnortswechsel innerhalb des Kantons Aargau können Angehörige der Feuerwehr die Ausrüstung zur neuen Feuerwehr mitnehmen.
  • Die Feuerwehren benötigen praktisch kein eigenes Lager mehr. Mit dem Logistikpartner ist die Ausrüstung innert kürzester Zeit verfügbar und defekte Bekleidungsstücke können sehr schnell ausgetauscht werden.
  • Die personellen und administrativen Aufwände bei den Gemeinden werden reduziert, was zu Kosteneinsparungen führt. 

Geplant ist die Umsetzung per 1. Juli 2021.

Mit diesen beiden innovativen Beschaffungskonzepten kommt die AGV dem immer wieder geäusserten Wunsch der Gemeinden nach finanzieller, personeller und administrativer Entlastung nach.

Die Umsetzung der beiden Konzepte führt auch dazu, dass sich die Feuerwehren wieder vermehrt auf ihre Kernkompetenz konzentrieren können – den Einsatz im Ernstfall. Damit wird auch ein wesentlicher Beitrag an die Stärkung des Milizsystems der Aargauer Feuerwehren geleistet.

Revision des Brandschutzgesetzes

Liberalisierung des Kaminfegerwesens

Kaminfegerinnen und Kaminfeger haben im Kanton Aargau auf kommunaler Ebene ein Monopol. Pro Gemeindegebiet ist somit in der Regel jeweils nur eine Kaminfegerin oder ein Kaminfeger tätig. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können nicht selbst bestimmen, wer ihre Wärmeaggregate beziehungsweise Abgasanlagen kontrolliert und reinigt. In den letzten Jahren wurde wiederholt verlangt, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer die Kaminfegerin beziehungsweise den Kaminfeger selbst wählen können. Dies fordert auch die Motion der FDP-Fraktion vom 30. August 2016 betreffend Liberalisierung des Kaminfegerwesens (16.178). Die AGV hat von Februar bis Juni 2018 zusammen mit den betroffenen Interessengruppen einen Vorschlag für die Liberalisierung des Kaminfegermonopols und die entsprechende Anpassung des Brandschutzgesetzeserarbeitet. Wer ein Meisterdiplom als Kaminfegerin oder Kaminfeger oder eine vergleichbare Ausbildung hat, soll sich neu bei der AGV eintragen können und ist dann berechtigt, den Beruf auf dem gesamten Kantonsgebiet auszuüben. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kaminfegermeister, der Gemeindeammänner, der Gemeindeschreiber, der Bauverwalter, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, des Departements Gesundheit und Soziales und der AGV zusammen.

Brandschutzkontrollen

Brandschutzkontrollen sollen nicht mehr bei allen Gebäuden Pflicht sein. Sie sollen grundsätzlich nur noch bei einem erhöhten Gefahrenpotenzial durchgeführt werden, beispielsweise bei Spitälern oder grossen Einkaufszentren. Auch die systematische Kontrolle sämtlicher wärmetechnischer Anlagen ist aufgrund von Änderungen der Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» heute nicht mehr angebracht. Zudem hat die technische Entwicklung zu einer erheblichen Verbesserung der Sicherheit von wärmetechnischen Anlagen geführt. Und die überwiegende Anzahl der wärmetechnischen Anlagen unterliegt einer Zertifizierungspflicht. 

Mit den neuen Regelungen können die personellen Ressourcen für die Kontrolltätigkeit risikospezifisch eingesetzt werden. 

Hingegen ist die sogenannte «Rohbaukontrolle» nach wie vor Pflicht. Bevor die wärmetechnischen Anlagen verputzt werden, muss vorgängig der korrekte Einbau kontrolliert werden. 

Feuerverbot

Das Feuerverbot ist heute im Kanton Aargau nicht eindeutig geregelt. Mit einer neuen Bestimmung im Brandschutzgesetz soll Klarheit geschaffen werden, sowohl materiell wie auch bezüglich Zuständigkeit für den Erlass des Feuerverbots. 

Die erarbeiteten Umsetzungsvorschläge zu den drei Themen werden von allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe mitgetragen. Sie fanden auch in der Anhörung im Sommer 2019 grossmehrheitliche Zustimmung. 

Geplant ist die Inkraftsetzung per 1. Januar 2022.