1.8 Aktive Rechnungsabgrenzung
Die Aktive Rechnungsabgrenzung enthält die üblichen im Zusammenhang mit dem Geschäft stehenden zeitlich abzugrenzenden Aufwendungen und Erträge.
1.9 Vorräte
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Anschaffungskosten oder, falls dieser tiefer ist, zum Marktwert.
1.10 Forderungen
Die Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmenden, Rückversicherern, nahestehenden Organisationen und Personen sowie übrigen Dritten werden zu Nominalwerten eingesetzt und betriebswirtschaftlich notwendige Wertberichtigungen angemessen berücksichtigt.
Wie in den vergangenen Jahren fand im November 2020 der Versand der Jahresprämienrechnung für das Versicherungsjahr 2021 statt.
Auf den versicherten Gebäuden besteht bei der fälligen Jahresprämie der Feuer- und Elementarversicherung sowie auf den zwei vorangegangenen Jahren ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen.
1.11 Flüssige Mittel
Die flüssigen Mittel werden zu Nominalwerten bewertet. Sie umfassen Kassenbestände, Post- und Bankguthaben sowie Festgelder mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen.
1.12 Eigenkapital
Gewinnreserven
Die Gewinnreserven umfassen die kumulierten Erfolge aus den vergangenen Geschäftsjahren.
Erfolg des Geschäftsjahres abzüglich Ablieferung an Kanton
Diese Position zeigt den Erfolg des laufenden Jahres (Gewinn beziehungsweise Verlust) abzüglich Ablieferung an den Kanton gemäss § 19 und § 44a Gebäudeversicherungsgesetz.
§ 44a Gebäudeversicherungsgesetz ist per 1. Januar 2017 in Kraft getreten: Bleibt bei der freiwilligen Gebäudewasserversicherung und den durch Dekret übertragenen Zusatzaufgaben insgesamt ein Jahres-überschuss, sind davon 18 % dem Kanton abzuliefern. Vom Jahresüberschuss können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung der Überschüsse dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Gemäss § 55a Gebäudeversicherungsgesetz können vom Jahresüberschuss gemäss § 44a Verluste erstmals aus dem Geschäftsjahr 2017 und den Folgejahren abgezogen werden. Per 31. Dezember 2020 bestehen keine verrechenbaren Vorjahresverluste.
1.13 Versicherungstechnische Rückstellungen für eigene Rechnung
Schaden- und Leistungsrückstellungen
Diese Rückstellungen bilanzieren die gemeldeten Schadenfälle, die einzeln quantifiziert, aber noch nicht abgerechnet werden konnten. Diese Rückstellungen entsprechen einer Schätzung der in Zukunft anfallenden Schadenzahlungen.
Aus der Sparte Unfallversicherung UVG werden zusätzlich Rückstellungen für eingetretene, jedoch noch nicht gemeldete Schäden sowie die entsprechenden Schadenbearbeitungskosten berücksichtigt. Sie werden jeweils nach Berufsunfall/Nichtberufsunfall unterteilt und beinhalten Rückstellungen für Kurzfristleistungen, Langfristleistungen, zukünftige Teuerungszulagen und künftige Schadenbearbeitungskosten. Die Schätzung erfolgt nach versicherungsmathematisch anerkannten Grundsätzen und steht im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Die Rückstellungen für Kurzfristleistungen (Heilungskosten und Taggelder) werden nach Leistungsart auf Abwicklungsdreiecken berechnet. Seit dem Jahr 2019 wird für die Berechnungen der Rückstellungen für Kurzfristleistungen neben den Abwicklungsfaktoren des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) auch die eigene Schadenerfahrung berücksichtigt. Sie werden durch den beauftragten externen Aktuar berechnet.
Die Rückstellungen für Langfristleistungen ohne Deckungskapitalien werden als Einzelschadenrückstellungen ermittelt und sind für bekannte, aber pendente Schadenfälle vorgesehen.
Eine Ausnahme stellt die Sparte Unfallversicherung Schüler dar, die nach der Schadenerfahrung bewertet.
Deckungskapitalien
Die Deckungskapitalien für laufende Renten aufgrund von Invalidität, Hilflosigkeit und für Hinterlassene aus Berufsunfall/Nichtberufsunfall stammen aus der Sparte Unfallversicherung UVG und werden bewertet gemäss Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und unter Anwendung aktuell gültiger Rechnungsgrundlagen gemäss Art. 108 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die Rentendeckungskapitalien werden auf Einzelfallbasis mit einer Standard-Software unter Berücksichtigung des Handbuchs «Kapitalisierung der Renten im UVG» und der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) verfügten Rechnungsgrundlagen bestimmt.
Rückstellungen für künftige Überschussbeteiligung der Versicherten
Rückstellung der vom Verwaltungsrat beschlossenen Überschussbeteiligung. Diese wird mit der Jahresprämienrechnung des Folgejahres verrechnet.
Übrige versicherungstechnische Rückstellungen
Die übrigen versicherungstechnischen Rückstellungen beinhalten den Unfallverhütungsbeitrag der Nichtberufsunfallversicherung in der Sparte Unfallversicherung UVG.
1.14 Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
Ferienrückstellung
Hierbei handelt es sich um Ferien- und Gleitzeitsalden von Mitarbeitenden per Bilanzstichtag.
Rückstellung aus Vorsorgeverpflichtung
Hierbei handelt es sich um die erwarteten zukünftigen Mittelabflüsse aus den vom Verwaltungsrat 2013 und 2019 beschlossenen Abfederungsmassnahmen aufgrund der Umwandlungssatzsenkungen der Personalvorsorge.
Beitragszusicherungen
Darunter fallen die zu erwartenden Verpflichtungen aus Beitragszusicherungen der Sparten Feuerfonds und Elementarschadenprävention.
Erneuerungsfonds Kantonale Feuerwehralarmstelle (KFA)
Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a der Feuerfondsverordnung leistet die AGV zwei Drittel an Investitionen der KFA, und ein Drittel tragen die Gemeinden. Mit dem Gemeindeanteil wird der Erneuerungsfonds geäufnet. Dieser ist für mittelfristig notwendige Systemerneuerungen reserviert.
1.15 Passive Rechnungsabgrenzung
Die Passive Rechnungsabgrenzung enthält die üblichen im Zusammenhang mit dem Geschäft stehenden zeitlich abzugrenzenden Aufwendungen und Erträge.
1.16 Verbindlichkeiten
Die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmenden, Rückversicherern, dem Kanton, nahestehenden Organisationen und Personen sowie übrigen Dritten werden zu Nominalwerten eingesetzt. Die Verbindlichkeit gegenüber den Versicherungsnehmenden beinhaltet den Gesamtbetrag der bereits im November 2020 in Rechnung gestellten Jahresrechnung 2021.
1.17 Personalvorsorgeverpflichtungen
Die Mitarbeitenden sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Ruhestand, Todesfall oder Invalidität bei der APK versichert. Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber der APK werden zu Nominalwerten entweder unter Forderungen Übrige Dritte oder Verbindlichkeiten Übrige Dritte bilanziert.
Arbeitgeberbeitragsreserven oder vergleichbare Posten werden im Umfang des wirtschaftlichen Nutzens zu Nominalwerten unter den übrigen Finanzanlagen aktiviert (siehe Ziffer 1.6).